Aufträge dürfen nicht künstlich gestückelt werden, nur damit das Auftragsvolumen unterhalb des Schwellenwerts von 200.000 Euro für die europaweite Ausschreibungspflicht bleibt.

Aufträge dürfen nicht künstlich gestückelt werden, nur damit das Auftragsvolumen unterhalb des Schwellenwerts von 200.000 Euro für die europaweite Ausschreibungspflicht bleibt.

Laut Rechtsanwältin Lena Rath, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV) ist das zwar allgemein bekannt, wird aber oft arglos und manchmal sogar absichtlich falsch gemacht.

Auch wenn Bauunternehmen seit Jahren gut mit einer Kommune zusammenarbeiten, sollten sie sich auf solche Tricks lieber gar nicht erst einlassen. Das kostet nicht nur unnötig Zeit und Geld, es ist auch illegal.

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