Handwerker dürfen sich auf Pläne und Leistungsbeschreibungen nicht verlassen. Sie müssen sie prüfen, bevor sie danach bauen. Obwohl das eigentlich jeder Handwerker weiß, ahnen die wenigsten, wie weit ihre Prüf- und Hinweispflichten tatsächlich gehen.
Handwerker dürfen sich auf Pläne und Leistungsbeschreibungen nicht verlassen. Sie müssen sie prüfen, bevor sie danach bauen. Obwohl das eigentlich jeder Handwerker weiß, ahnen die wenigsten, wie weit ihre Prüf- und Hinweispflichten tatsächlich gehen. Vor allem Heizungsbauer landeten deshalb in jüngster Vergangenheit vor Gericht, so beobachtet die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Unter Baujuristen ist der sogenannte Blockheizkraftwerkfall des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil vom 08.11.2007 – VII ZR 183/05) weithin bekannt. In diesem Fall gab die Heizung des Installateurs zu wenig Wärme ab. Ursache war das Blockheizkraftwerk eines anderen Bauunternehmers, das nicht ausreichend Strom und Wärme lieferte. Die Frage lautete: Hätte der Installateur dieses Problem erkennen können?
Ein ähnlicher Fall lag dem OLG Jena Anfang 2012 zur Entscheidung vor (Aktenzeichen: 9 U 506/11): In diesem Fall hatte der Heizungsbauer zwar Pläne und ein detailliertes Leistungsverzeichnis sorgfältig geprüft, nicht aber eine ebenfalls vorliegende Wärmebedarfsberechnung. Hätte er es getan, wäre ihm aufgefallen: Die Komponenten der Anlage passen nicht zusammen, ergo können die Anforderungen des Bauherrn an das Werk nicht erfüllt werden.
Selbst wenn die Pläne vom Fachplaner kommen, ist der Handwerker letzten Endes in der Pflicht: Er schuldet seinem Aufraggeber ein mängelfreies Werk. Das Werk, so das Mantra der Baujuristen, muss funktionstauglich sein, um den Werkerfolg zu erreichen. Dementsprechend muss der Auftragnehmer nicht nur Pläne prüfen, sondern vor allem klären, ob die Anlage die vom Bauherrn gewünschte und gegebenenfalls stillschweigend vertraglich vereinbarte Funktion technisch auch erfüllt. Diese Prüfpflicht gilt für alle Handwerker. Sie erstreckt sich, über die Prüfung der Pläne hinaus, auch auf mündliche und sogar stillschweigende Erklärungen. Der Handwerker ist also gut beraten, immer das „große Ganze“ im Blick zu behalten.
Weitere Informationen zur ARGE Baurecht unter www.arge-baurecht.com